Satzung
des Fördervereins „Voice of Art e.V“
§ 1 Name und Sitz
Der Name des Vereins lautet „Voice of Art“, im folgendem Förderverein (FV) genannt.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V“.
Sitz des Vereins ist Hohenstein-Ernstthal.
§ 2 Aufgaben und Ziele
- Der FV versteht sich als Trägerschaftsverein des „Voice of Art“ und anderen
Aktivitäten des FV. - Der FV versteht sich als Jugendkulturverein und stellt sich das Ziel, im Sinne des
KJHG (SGB VIII) §11, selbstbestimmte- und verantwortete Kulturangebote mit und
für Jugendliche zu entwickeln und zu gestalten. - Er nimmt die Aufgaben eines Trägervereins wahr, indem er die rechtliche und
finanzielle Verantwortung für die Tätigkeiten im Verein übernimmt. - Der FV stellt sich die Aufgaben mit anderen Vereinen und Institutionen in der
Kulturarbeit zusammenzuarbeiten. - Der FV arbeitet insbesondere auf der Grundlage der Verfassung des Freistaates
Sachsen Artikel 11.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der FV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch die
Förderung der Kulturarbeit, speziell der Jugendkulturarbeit. Einnahmen dürfen nur zu
satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben,
die den Zwecken des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig.
§ 4 Mitgliedschaft
- Vorraussetzung für eine Mitgliedschaft ist die Anerkennung der sächsischen
Verfassung und dieser Satzung. - Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Sie verpflichtet jedoch zur Mitarbeit.
- Jedes Mitglied sollte sich dem Ziel des Fördervereins verpflichtet fühlen und nach
seinen Kenntnissen und Fähigkeiten unterstützen.
§ 5 Aufnahme und Ausschlüsse
- Die Aufnahme in den FV ist schriftlich oder mündlich bei einer Vollversammlung zu
beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung. - Der Austritt kann nur mit vierteljähriger Frist zum Jahresende erfolgen und muss
schriftlich erklärt werden. - Die Mitgliedschaft endet automatisch mit der Auflösung des Vereins.
- Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter Darlegung
der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die
Vollversammlung. Dem Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. - Über den Ausschlussantrag entscheidet die Vollversammlung mit zweidrittel
Mehrheit. - Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Vollversammlung. Der Vorstand kann
auf Antrag eine Befreiung oder Ermäßigung des Beitrages beschließen. Gründe dafür
wären soziale Härte (z.B. Arbeitslosengeld II-Bezug) oder Einbringung von
Sachleistungen. - Bei Beitragsrückstand von einem Jahr kann der Vorstand den Ausschluss des
betreffenden Mitglieds beantragen, über den die Vollversammlung zu entscheiden hat.
§ 6 Organe des Fördervereins
- die Mitgliederversammlung (MV)
- der Vorstand (VS)
§ 7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den eingeschriebenen Mitgliedern des
Fördervereins zusammen. - Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Fördervereins.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind. Sind es weniger als die Hälfte, so ist eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen, welche beschlussfähig ist. - Die Beschlussfassung ist mit einfacher Mehrheit möglich, die Beschlussfähigkeit muss
gewährleistet sein. - Die Einladung erfolgt schriftlich, mindestens 14 Tage vor dem Termin. Die
Tagesordnung ist beizufügen. - Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Zu Beginn
erfolgt eine Beschlusskontrolle. - Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
7.1. Wahl, Entlastung und/oder Entlassung des Vorstandes und des Kassenprüfer
7.2. Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
7.3. Einsetzung und Auflösung von Ausschüssen
7.4. Beschlüsse zu Satzungsänderungen und Ordnungen - Die Mitgliederversammlung findet mindestens 1 mal jährlich statt.
§ 8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht gemäß § 26 BGB aus einem Vorsitzendem und einem
Stellvertreter und wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung
gewählt. Bei vorzeitigem Ausfall eines Vorstandsmitgliedes, kann von dem anderen
Vorstandsmitglied ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestimmt werden. Der
Vorstand bleibt bis zur Wiederwahl im Amt. - Die Vertretung im Rechtsverkehr erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter, wobei jeder einzeln vertreten darf. - Weitere Aufgaben werden in entsprechenden Ordnungen geregelt.(Geschäftsordnung,
Finanzordnung) - Die Mitglieder des Vorstandes sollten das 18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 9 Protokollführung
Zu allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle geführt. Ein
Vorstandsmitglied und der Protokollführer müssen unterzeichnen.
§ 10 Finanzierung
- Der FV finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Einnahmen aus
Veranstaltungen, sowie aus öffentlichen Zuwendungen der Jugendhilfe sowie der
Kulturförderung. - Beiträge, die von den Mitgliedern erhoben werden sollen, bedürfen eines Beschlusses
der Mitgliederversammlung. - Näheres regelt eine Finanzordnung.
§ 11 Kassenprüfung
Die Kassenprüfung erfolgt mindestens 1 mal jährlich und vor jeder Neuwahl. Die
Kassenprüfung kann auch in der Finanzordnung geregelt werden.
§ 12 Haftung
Die Beteiligung an Veranstaltungen und dem Benutzen von Anlagen und Geräten des
Fördervereins erfolgt ausschließlich auf Gefahr eines jeden Mitgliedes bzw. Gastes. Der
Förderverein lehnt jede Haftung für sich und seine Mitglieder ab.
§ 13 Auflösung
Der Förderverein kann sich auf Beschluss der Mitgliederversammlung auflösen.
Bei Auflösung des Vereins ,sonstiger rechtlicher Beendigung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Jugendtreff e.V. mit Sitz in
Hohenstein-Ernstthal, Sonnenstraße 10, oder deren Rechtsnachfolger. Das Vereinsvermögen
ist ausschließlich zu dem § 2 dieser Satzung definierten Zweck bzw. anderen gemeinnützigen
oder mildtätigen Zwecken zu verwenden .
§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung des Fördervereins „Voice of Art“ gemäß des Beschlusses der
Mitgliederversammlung vom 18.04.1999 tritt am 19.04.1999 in Kraft.